Allgemeine Verkaufs - und Servicebedingungen RENOMAG spol. s r.o.
Allgemeine Verkaufs- und Servicebedingungen ab 1.1.2017 (955,3 kB)
Allgemeine Verkaufs- und Servicebedingungen der Gesellschaft RENOMAG spol. s r.o., gültig ab dem 1. Januar 2017.
I. Allgemeine Gültigkeit der Allgemeinen Verkaufs- und Kundendienstbedingungen
1. Diese stellen in Übereinstimmung mit § 1751 ff., Gesetz Nr. 89/2012 Slg., Bürgergesetzbuch, in gültiger Fassung, einen Bestandteil der zwischen der Gesellschaft RENOMAG spol. s r.o. als Verkäufer oder Auftragnehmer und dem Käufer oder dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge dar, wobei der Käufer oder der Auftraggeber in diese Geschäftsbedingungen (in weiterer Folge nur „Bedingungen“ genannt) eingewiesen wurde, diese versteht und mit ihnen einverstanden ist.
2. Sämtliche unsere Lieferungen und Leistungen (Montagen, Reparaturen und andere Dienstleistungen) betreffende Kauf- und Werkverträge erfolgen ausschließlich aufgrund folgender Bedingungen, sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart wurde. Unsere Bedingungen werden den Bedingungen des Käufers vorgezogen, auch wenn sie sich nur unwesentlich unterscheiden. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir die Lieferung an den Käufer unter Kenntnis seiner Bedingungen, die unterschiedlich sind oder von unseren Bedingungen abweichen, vorbehaltlos verwirklicht haben. Unter dem Begriff „Verkäufer“ wird für die Auslegungszwecke dieser Bedingungen im Fall eines Werkvertragsabschlusses auch der Auftragnehmer verstanden. Unter dem Begriff „Käufer“ versteht sich für die Auslegungszwecke dieser Bedingungen beim Abschluss eines Werkvertrags zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden als Auftraggeber auch der Auftraggeber. Sollte der Käufer auf seinen Geschäftsbedingungen bestehen, behalten wir uns das Recht vor, die Bestellung des Käufers abzulehnen.
3. Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es nötig ist, darauf neu hinzuweisen.
4. Einigt sich der Verkäufer mit dem Käufer im Vertrag schriftlich auf abweichende Handlungen als in diesen standardmäßigen „Allgemeinen Verkaufs- und Kundendienstbedingungen der Gesellschaft RENOMAG spol. s r.o.“ aufgeführt, wird die Bestimmung im Vertrag der Fassung der Bedingungen vorgezogen und diese Tatsache muss ausdrücklich aufgeführt werden.
II. Angebot und Angebotsunterlagen
1. Unsere Angebote sind unverbindlich und dienen nur als Unterlage für die Übersendung der Bestellung durch den Käufer.
2. Wir behalten uns das Recht vor, Preise gleichwertig ändern bei gegenseitige Kurs Veränderung zwischen CZK, EUR und USD.
3. Abbildungen, Abmessungen, benutzte Material und Gewichte in unseren Webseiten, Katalogen, Werbematerialien und sonstigen vergleichbaren Schriftstücken können Abweichungen aufweisen und sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart.
4. Die Daten in unseren Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen, die offensichtlich von einem Irrtum ausgehen, insbesondere Druck- oder Berechnungsfehler, verpflichten uns nicht. Sie erfordern im Gegenteil eine Erklärung.
5. Aus dem Industrieeigentum oder einem anderen geistigen Eigentum hervorgehende Rechte sowie Urheberrechte auf Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Muster, Berechnungen und andere Unterlagen sind in unserem Eigentum. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen sie nicht anders als zum Erfüllungszweck des Vertrags mit der Gesellschaft RENOMAG spol. s r.o. verwendet werden, wobei es nicht erlaubt ist, sie zu veröffentlichen, zu vervielfältigen oder anderweitig Dritten zugänglich zu machen; das gilt vor allem für als „vertraulich“ gekennzeichnete Unterlagen.
Kommt es zu keinem Vertragsabschluss oder erlischt der Vertrag in Zukunft, ist der Käufer verpflichtet, die Unterlagen auf unsere Anforderung zurückzugeben, ohne Kopien beizubehalten.
6. Bei den Werkverträgen wird der Reparaturpreis aufgrund der durch den Käufer erfolgten Mangelbeschreibung, der visuellen Prüfung und eventuell der Probefahrten/Probeläufe der Maschine festgelegt. Ein derartig festgelegter Preis besteht aufgrund eines Voranschlags unter dem Vorbehalt, dass seine Vollständigkeit nicht gewährleistet ist.
III. Vertragsbeziehung
1. Die Abwicklung von Geschäften zwischen den Vertragsparteien läuft aufgrund der einzelnen Bestellungen und der ausgestellten Auftragsbestätigungen, Kaufverträge oder Werkverträge. Eine verbindliche Bestellung oder einen Vertrag ist für den Käufer verpflichtet diejenige Person zu unterschreiben, die berechtigt ist, im Namen des Käufers zu handeln oder den Käufer zu vertreten (Vollmacht, Prokura). Unsere Untätigkeit bedeutet keinen Empfang der Bestellung.
IV. Lieferung der Ware und Lieferbedingungen
1. Der Beleg über die Lieferung von Ware oder Dienstleistungen ist ein die Spezifikation der Waren- oder Dienstleistungsart und der übernommenen Menge enthaltender Lieferschein oder Kundendienstnachweis.
2. Der Käufer ist verpflichtet, uns zur Erfüllung unserer Lieferung betreffend die Warenlieferung und/oder die Erbringung von Leistungen die erforderliche Mitwirkung zu leisten, und zwar insbesondere dadurch, dass er die erforderliche Menge des qualifizierten Personals, gefahrenlose Bedingungen am Belade-/Entladeort und nach Bedarf z.B. eine verfestigte Fläche, Hebewerkzeuge bzw. -einrichtungen und die Stromzufuhr sicherstellt.
3. Es wird bei der Übernahme von Ware und Dienstleistungen durch den Käufer außerhalb des Werksgeländes des Käufers davon ausgegangen, dass die Lieferung von Ware oder Dienstleistungen spätestens durch die Übergabe der Ware an einen Vertragsfrachtführer bzw. eine beauftragte Person erfolgte, von der die Übernahme von Ware und Dienstleistungen mit ihrer Unterschrift und womöglich dem Stempel des Käufers bekräftigt wird.
4. Der Käufer oder der von ihm beauftragte Mitarbeiter erkennt durch seine Unterschrift im Lieferschein oder Kundendienstnachweis komplett seine Schulden gegenüber dem Verkäufer an und bestätigt dadurch die Übernahme der angeführten Ware und Dienstleistungen und deren Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag, was die Menge, die Qualität und die Ausführung anbelangt.
5. Der Empfang der Ware oder des Werks durch den Käufer bedeutet die Akzeptanz aller Bedingungen des Verkäufers.
V. Auslieferung und Risikotragung; Verpackungskosten
1. Unsere Lieferungen erfolgen entsprechend den internationalen Standards INCOTERMS 2010, die in unserem Angebot der jeweiligen Ware oder Dienstleistungen namentlich und in der Auftragsbestätigung verbindlich aufgeführt sind. Es handelt sich am häufigsten um folgende Transportarten: EXW = ab Werk (der Standort des Werks ist anzugeben, ohne Transport- und Verpackungskosten), FCA = frei Frachtführer (der Ort ist anzugeben) und CPT = Fracht bezahlt bis (anzugebender Ort: vereinbarter Bestimmungsort, der Verkäufer vereinbart den Transport auf seine Kosten in den vereinbarten Bestimmungsort).
2. Sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders aufgeführt, gilt die Lieferung "EXW ab Werk des Verkäufers Rosice" als vereinbart. Durch die Übergabe an den Frachtführer, jedoch spätestens mit dem Verlassen des Werks oder des Lagers, geht die Sachschadensgefahr auf den Käufer über. Gerät der Käufer mit der Übernahme in Verzug, geht die Sachschadensgefahr auf den Käufer mit dem Beginn des Verzugs über, in den der Käufer geraten ist.
3. Wir sind nicht verpflichtet, die Lieferung im Namen und auf die Rechnung des Käufers gegen Diebstahl, Beschädigung, Brand-, Wasserschäden sowie andere versicherbare Risiken zu versichern, lediglich dann, wenn es der Käufer bei uns schriftlich beantragt und unsere schriftliche Zusage erhalten hat.
4. Transportverpackungen und alle anderen Verpackungen je nach Charakter der Verpackungsbestellung sowie bei den Reparaturen ausgetauschte Teile werden nicht zurückgegeben. Der Käufer verpflichtet sich, die Verpackung auf eigene Kosten umweltfreundlich zu entsorgen.
5. Der Verkäufer ist berechtigt, eine Teillieferung im angemessenen Volumen durchzuführen.
VI. Kaufpreis und Zahlungsbedingungen
1. Der Kaufpreis ist ein Vertragspreis und wird durch die Preisliste des Verkäufers zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses oder der Vertragsbeziehung aufgrund des Angebots des Verkäufers und der Bestellung des Käufers festgelegt. Die Einigung auf den Kaufpreis entsteht auch dadurch, dass der Käufer unmittelbar vor der Übernahme oder nach der Übernahme der Ware den Preis in der vom Verkäufer verlangten Höhe bezahlt.
2. Der Werkpreis besteht bei Reparatur-, Instandhaltungs- oder Gestaltungsarbeiten aufgrund eines Voranschlags unter dem Vorbehalt, dass seine Vollständigkeit nicht gewährleistet ist. Bei einer Aufstockung um höchstens 10 % ist der Käufer verpflichtet, den erhöhten Preis zu bezahlen. Tritt bei der Werkausführung der Bedarf auf, im Voranschlag nicht inbegriffene Tätigkeiten durchzuführen, die beim Vertragsabschluss nicht vorausgesehen werden konnten, ist die Gesellschaft RENOMAG spol. s r.o. verpflichtet, den Käufer darauf hinzuweisen und der Käufer ist verpflichtet, sich zum abgeschätzten Preis ohne unnötigen Aufschub zumindest in Form einer E-Mail zu äußern. Sollte der Käufer die Preisänderung nicht genehmigen, ist der Verkäufer berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten und einen Ersatzanspruch hinsichtlich der zweckmäßig aufgewendeten Kosten geltend zu machen.
3. Ist der Preis nicht ausdrücklich vereinbart worden, gilt der Preis, für den die Ware unter analogen Vertragsbedingungen handelsüblich verkauft oder im Fall eines Werkvertrags gefertigt wird.
4. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise auf die jeweilige Art zu ändern, sofern es nach dem Vertragsabschluss zur Kostensenkung oder Kostenerhöhung, insbesondere aufgrund der Währungskursänderung CZK gegenüber EUR, USD und zur Preiserhöhung von Werkstoffen gekommen ist. Dies wird dem Auftraggeber auf Anforderung nachgewiesen.
5. Die gesetzlich festgelegte Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht inbegriffen. Zum Tag der Steuerbelegausstellung wird sie in der jeweiligen gesetzlichen Höhe ausgewiesen.
6. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer am im Steuerbeleg (Rechnung) aufgeführten Tag zu bezahlen. Der Verkäufer ist berechtigt, den Steuerbeleg am Tag der Anlieferung der Ware oder Dienstleistung auszustellen. Der Käufer erklärt, dass er die Registrierung zur Mehrwertsteuerabfuhr über die gesamte Laufzeit der Vertragsbeziehung gültig halten wird.
5. Wird der Käufer zahlungsunfähig, werden sämtliche Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer an dem Tag fällig, an welchem dem Verkäufer diese Zahlungsunfähigkeit zur Kenntnis gelangt ist. Der Verkäufer ist in diesem Fall berechtigt, eine sofortige Rückzahlung der bislang nicht bezahlten Ware zu fordern.
6. Sollte der Käufer den fälligen Kaufpreis, den Werkpreis bzw. den fälligen Kaufpreisvorschuss aufgrund dieses Vertrags oder anderer zwischen den Vertragsparteien abgeschlossener Verträge nicht rechtzeitig bezahlen, ist der Verkäufer berechtigt, seine Leistungen bis zu dem Zeitpunkt zu verweigern, bis dem Verkäufer die Leistung (bzw. Leistungen) des
Käufers erbracht oder ausreichend zugesichert wird.
VII. Lieferfristen und Liefertermine/Verspätungen
1. Die durch den Verkäufer in den Angeboten aufgeführten Lieferfristen sind annähernd und unverbindlich. Eine eventuell fest vereinbarte Lieferfrist beginnt durch die Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der völligen Klärung aller Vertragsbedingungen, zu laufen. Die Lieferfrist wird bei einem Werkvertrag um die zur Vereinbarung eines neuen Werkpreises erforderliche Zeit laut Artikel VI Abs. 2 der Bedingungen unterbrochen.
2. Für die Einhaltung der Lieferfristen und Termine ist der Absendungszeitpunkt ab Werk des Verkäufers maßgebend.
3. Die Einhaltung unserer Lieferfristverpflichtung setzt eine rechtzeitige und korrekte Mitwirkung des Käufers voraus. Gerät der Käufer mit der Erfüllung seiner aus jeglichem Vertrag sich ergebenden Pflichten uns gegenüber in Verzug, sind wir nach vorheriger Mitteilung berechtigt, unsere Liefertermine und Termine nach Anforderungen unseres Produktionsablaufs angemessen zu verlängern – dadurch werden unsere aus dem durch den Käufer verursachten Verzug hervorgehenden Rechte nicht berührt. Bei einem wiederholten Verzug mit jeglicher Zahlung an RENOMAG spol. s r.o. ist der Verkäufer berechtigt, bewegliche Sachen des Käufers, über die er momentan verfügt, so lange zurückzubehalten, bis der Käufer seine auch nicht fälligen Schulden erfüllt oder sichergestellt hat.
4. Der Verkäufer kommt für keine Beeinträchtigung, Verluste oder Zusatzkosten auf, die durch verspätete oder unverwirklichte Lieferungen entstehen, hervorgerufen teilweise oder komplett durch höhere Gewalt, die vor allem Handlungen des Staats, Streike, Arbeitsunruhen und -verspätungen, Embargos, Demonstrationen, unwetterartige Witterungsbedingungen, Brände, Unfälle, Kriege, terroristische Angriffe, Verspätungen von Lieferungen, Mangel an Arbeitskräften, unvorhersehbaren Mangel an Werkstoffen einbezieht. Jede nicht geleistete oder verspätete Leistung des Verkäufers infolge höherer Gewalt stellt keine Vertragsverletzung dar. Die Lieferfristen werden um die Zeit verlängert, die dieses Hindernis in Anspruch nahm. Wenn eine Verpflichtung wegen Leistungsunmöglichkeit aus oben aufgeführten jegliche Haftung ausschließenden Gründen erlosch, dann wird der Verkäufer der Verpflichtung zu dieser Leistung ohne Anspruch des Käufers auf einen Schadensersatz entledigt. Der Verkäufer hat einen Anspruch auf die Vergütung seiner bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen. Der Verkäufer verpflichtet sich, dem Käufer möglichst früh den Beginn, und wenn absehbar, auch das wahrscheinliche Ende eines solchen die Lieferung verspätenden Ereignisses mitzuteilen.
VIII. Gewährleistung / Gewährleistungsfrist
1. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Ware oder Dienstleistungen entsprechend dem Umfang und der Ausführung zu liefern, die im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung genannt sind.
2. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware ohne unnötigen Aufschub nach dem Gefahrenübergang sorgfältig in Augenschein zu nehmen. Reklamationen der fehlenden Ware oder offensichtliche Mängel bei der Anlieferung der Ware können durch den Käufer spätestens innerhalb einer Frist von einer Woche nach dem Eingang der Sendung erhoben werden.
3. Es dürfen nur Ware oder Dienstleistungen reklamiert werden, die der Käufer dem Verkäufer vergütet hat und mit der Zahlung in Bezug auf den Fälligkeitstermin nicht in Verzug geraten ist.
4. Der Käufer muss gegenüber dem Verkäufer eventuelle Mängel schriftlich geltend machen.
Mündlich mitgeteilte Informationen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung, sonst bleiben sie unberücksichtigt. Der Verkäufer übersendet dem Käufer umgehend das Reklamationsformblatt zur Ausfüllung der wichtigsten für die Beurteilung des Mangels und die Einleitung des Reklamationsverfahrens erforderlichen Informationen. Das ausgefüllte Formblatt wird vom Käufer schriftlich per Post, Fax oder E-Mail an die Adresse des Verkäufers übersandt.
5. Der Käufer muss dem Verkäufer die Beurteilung der Reklamationsberechtigung ermöglichen, insbesondere an die Sitzadresse des Verkäufers die jeweilige Ware zustellen, wenn es möglich ist. Die reklamierte Ware darf bis zur Erledigung der Reklamation nicht benutzt werden, muss ordnungsgemäß im unveränderten Originalzustand getrennt von anderer Ware aufbewahrt und gegen Korrosion und andere Schäden geschützt werden.
6. Ansprüche aus der Mangelhaftung können erst nach der eindeutigen positiven Beurteilung der Reklamationsberechtigung erledigt werden, und zwar durch eine genaue Überprüfung bzw. Ermittlung in unserem Herstellwerk, gegebenenfalls vor Ort.
7. Bei der Anlieferung einer mangelhaften Ware, Dienstleistung oder einen Fehler aufweisenden Produkts, und wenn der Käufer dem Verkäufer die Mängel unverzüglich anzeigt, ist der Verkäufer nach einer positiven Erwägung der Reklamation berechtigt, entweder die Reparatur und die Mangelbehebung oder die Ersatzlieferung zu wählen. Falls die Reklamation durch den Käufer nicht berechtigt war, werden die Prüfkosten sowie weitere erforderliche Kosten durch den Käufer getragen.
8. Der Käufer darf ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers eventuelle Mängel weder selbst beheben noch beheben lassen. Bei einer unsachgemäßen Mangelbehebung erlischt jegliche Gewährleistung des Verkäufers.
9. Sollte sich herausstellen, dass die Mängel nicht zu beheben sind und die Lieferung einer Ersatzware nicht möglich ist, oder wird die angemessene Reparaturfrist aus vom Verkäufer zu vertretenden Gründen verlängert, ist der Käufer nach seinem eigenen Ermessen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder einen angemessenen Kaufpreisnachlass zu fordern.
10. Mängel des Kaufgegenstands oder des Werks, die aus dem üblichen Verschleiß, der Abnutzung durch Abrieb, der unsachgemäßen Behandlung, der Überlastung, dem Einsatz unter anderen als für das jeweilige Produkt festgelegten Arbeitsbedingungen, dem willkürlichen Austausch oder der Umgestaltung der gelieferten Teile resultieren, unterliegen nicht unserer Austausch- oder Gewährleistungspflicht. Weiter haften wir nicht für Schäden infolge einer durch den Käufer oder eine von ihm beauftragte Person durchgeführten falschen und unrichtigen Montage, für durch ein ungeeigneten Betriebs- oder Schmiermittel bewirkte Schäden sowie für durch die Unterlassung der Wartung, einen Stoß oder einen Unfall verursachte Schäden. Unsere Haftung ist ebenfalls dann ausgeschlossen, wenn unsere Teile mit einem abgenutzten und fremden Aggregat zusammengebaut, -montiert oder daran angeschlossen werden. Die nicht vorliegende Übereinstimmung des Liefergegenstands mit ausländischen Vorschriften wird nicht als Mangel betrachtet.
11. Die sich auf neue Produkte und Teile beziehende Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr oder 1000 Motorstunden, je nachdem, welcher Fall früher eintritt. Die Gewährleistungsfrist für Gummiketten beim Einsatz für durch Schubkraft gesteuerte Lader (Kompaktladers) wird auf 6 Monate oder 500 Motorstunden verkürzt, je nachdem, welche Tatsache früher eintritt.
Die Gewährleistungsfrist für Reparaturen und Wartungsarbeiten beträgt 6 Monate oder 500 Motorstunden, je nachdem, welche Tatsache früher eintritt, und bezieht sich nur auf neu eingesetzte und installierte Teile und Komponenten.
12. Eine verlängerte Garantiefrist gewährt der Verkäufer auf:
Löffel und Schaufeln von RENOMAG, die nach eigenen Konstruktionsplänen hergestellt wurden und mit RENOMAG-Logo und -Typenschild versehen sind, für eine Dauer von 24 Monaten oder 2.000 Betriebsstunden, abhängig davon, welches Ereignis zuerst eintritt und bei Einsatz unter den Bedingungen, für die das Produkt vorgesehen ist. Die verlängerte Garantiefrist gilt für Material- und Produktionsfehler. Sie gilt nicht für Abnutzung durch natürlichen Abrieb und Beschädigung durch falsche Anwendung oder Versäumnis der Wartung.
Hydraulikhammer RENOMAG XR für eine Dauer von 3 Jahren oder 4.000 Betriebsstunden, abhängig davon, welches Ereignis zuerst eintritt und bei Einsatz unter üblichen Bedingungen sowie nur, wenn die regelmäßigen Wartungsintervalle gemäß Bedienungsanleitung eingehalten wurden und nun Originalteile wurden benutzt. Die Garantie gilt für Material- und Produktionsfehler. Sie gilt nicht für Teile, die in der Bedienungsanleitung als Verbrauchsmaterialien bezeichnet sind, für Fehler, die als Folge falscher Bedienung, Montage nicht originaler Teile oder Verwendung ungeeigneter Schmiermittel auftreten, und darüber hinaus nicht für erhöhte Abnutzung bei längerfristigem Einsatz in sehr staubiger Umgebung (Tunnel, Hochöfen, ...) oder unter Wasser.
Gummiketten RENOMAG XR, gekennzeichnet mit RENOMAG-Logo, bei Verwendung für Bagger 24 Monate oder 2.000 Betriebsstunden, bei Verwendung für Kompaktlader 12 Monate oder 1.000 Betriebsstunden, in beiden Fällen abhängig davon, welches Ereignis zuerst eintritt, bei Verwendung unter üblichen Umständen. Die Garantie gilt für Material- und Produktionsfehler. Sie gilt nicht für Abnutzung vornehmlich durch natürlichen Abrieb, Mängel, die durch fehlerhafte Montage, Verbindung mit abgenutzten Fahrwerksteilen oder falsche Verwendung, Fahrt oder Drehung auf steiniger Oberfläche oder Abbruchgeländen entstanden sind. Sollte die Lebenszeit des Produkts die oben genannten Zeiten nicht erreichen, höchstens jedoch der Dauer der Garantiefrist entsprechen, besteht die Garantieerfüllung in der Lieferung eines neuen Produkts oder dem Gewähren eines Nachlasses vom Kaufpreis, dessen Höhe dem Zustand des Produkts und der Nutzungsdauer in der Zeit der Beschädigung entspricht und zwar:
Gummiketten für Bagger - Nutzungsdauer 0-8 Monate 100% vom Kaufpreis oder neues Produkt, 8-11 Monate 50%, 11-12 Monate 45%, 13-14 Monate 40%, 15-16 Monate 35%, 17-18 Monate 30%, 19-20 Monate 25%, 21-22 Monate 20%, 23-24 Monate 10% vom Kaufpreis. Gummiketten für Kompaktlader - Nutzungsdauer 0-4 Monate 100% vom Kaufpreis oder ein neues Produkt, 5 Monate 50%, 6 Monate 45%, 7 Monate 40%, 8 Monate 35%, 9 Monate 30%, 10 Monate 25%, 11 Monate 20%, 12 Monate 10% vom Kaufpreis.
In keinem Falle besteht jedoch ein automatischer Anspruch auf Lieferung eines völlig neuen Produkts.
Laufwerksteile des Herstellers ITM - Intertractor (Kettenfahrwerke und deren Teile, gekennzeichnet mit ITM- und I-TRAC-Logo) für eine Dauer von 2.000 Betriebsstunden, 12 Monaten ab Lieferung oder bis 100% des Tabellenwerts der Abnutzung, abhängig davon, welches Ereignis eher eintritt, bis zu 36 Monate, 4.000 Betriebsstunden oder 100% des Abnutzungswerts abhängig davon, welches Ereignis eher eintritt, auf ölgeschmierte Ketten bei Einhaltung der vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungsverfahren (rechtzeitiges Drehen der Kettenbuchsen) und zwar genau nach den Bedingungen und Vorschriften des Herstellers.
Laufwerksteile des Herstellers ITR - USCO (Kettenfahrwerke und ihre Teile, gekennzeichnet mit dem ITR-Logo) für eine Dauer von 2.000 Betriebsstunden, 24 Monate ab Lieferung oder bis 100% des Tabellenwerts der Abnutzung abhängig davon, welches Ereignis zuerst eintritt, bis 30 Monaten, 4.000 Betriebsstunden oder bis 100% des Abnutzungswerts, abhängig davon, welches Ereignis eher eintritt, auf ölgeschmierte Ketten bei Einhaltung des vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungsverfahrens (rechtzeitiges Drehen der Kettenbuchsen) und zwar genau nach den Bedingungen und Vorschriften des Herstellers.
Diese verlängerte Gewährleistung bezieht sich nicht auf standardmäßige Fahrgestellteile anderer Marken.
13. Die Gewährleistungsfrist beginnt zum Zeitpunkt der Lieferung von Waren.
IX. Schadenshaftung, Schadenersatz.
1. Sofern in unseren Bedingungen nicht anders geregelt, befolgt die Schadenshaftung der Vertragsparteien die jeweiligen Bestimmungen des Bürgergesetzbuchs.
2. Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer für einen ihm durch die Verletzung der sich aus dem Schuldverhältnis für den Verkäufer ergebenden Pflichten verursachten Schaden aufgrund dieser Bedingungen und des abgeschlossenen Vertrags.
3. Die Vertragsparteien haben sich darauf geeinigt, dass die Schadensersatzhöhe nur auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens, jedoch nicht des tatsächlichen Schadens, des entgangenen Gewinns oder jeglicher den Vertragsparteien oder Dritten auf welche Art auch immer verursachten Sekundar- oder Folgeschäden beschränkt ist. Der Verkäufer und der Käufer haben vereinbart, dass die durch die Verletzung der Pflichten des Verkäufers eventuell entstehende Höhe maximal einen Betrag bis zur Höhe des Warenkaufpreises oder des Werkpreises bei Dienstleistungen darstellt, hinsichtlich derer es zu einem Schadensfall gekommen ist.
X. Vertragsstrafen und Ansprüche
1. Gerät der Verkäufer bei der Erbringung der Vertragsleistungen durch das Verschulden des Verkäufers in Verzug, kann der Käufer, wenn er belegt, dass ihm infolge dieses Verzugs nachweislich ein Schaden entstanden ist, für jeden Verzugstag des Verkäufers eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,05 % aus dem jeweiligen Teil der nichtgelieferten Lieferungen bis zu einer Gesamthöhe von 5 % aus dem Kaufpreis der Ware verlangen.
2. Gerät der Käufer mit der Vergütung des Preises für die Vertragsleistungen in Verzug, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,05 % aus dem Schuldbetrag für jeden auch angefangenen Verzugstag zu bezahlen.
XI. Eigentumsvorbehalt
1. Im Sinne der Bestimmung § 2132, Bürgergesetzbuch, haben die Vertragsparteien den Eigentumsvorbehalt vereinbart, und zwar so, dass der Käufer das Eigentumsrecht auf eine Ware oder eine Dienstleistung erst durch die vollständige Bezahlung des Kaufpreises erlangt. Der Käufer ist damit ausdrücklich einverstanden, dass wenn er den Kaufpreis nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig bezahlt, ist der Verkäufer berechtigt, zu verlangen, dass ihm die Ware durch den Käufer zurückgegeben wird und verpflichtet sich, sie dem Verkäufer auf seine Aufforderung unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 5 Kalendertagen ab dem Eingangstag der Aufforderung, zurückzugeben, und zwar auf seine Gefahr und Kosten. Der Käufer verpflichtet sich, über die bislang unbezahlte Ware nicht zu verfügen und sie auf Anforderung des Verkäufers eben dem Verkäufer unverzüglich auszuhändigen und die Übernahme von seinen Räumen zu ermöglichen.
XII. Erfüllungsort, zuständiges Gericht und maßgebendes Recht
1. Der Erfüllungsort ist bei der Lieferung ab Werk /Lager das Werkgelände Rosice. Wenn die Ware zu versenden ist, entspricht der Erfüllungsort dem Bestimmungsort.
2. Der Ort der Gerichtszuständigkeit ist im Fall einer Streitigkeit für beide Vertragsparteien das sachlich und örtlich zuständige Gericht je nach Sitz des Verkäufers. Der Käufer kann allerdings auch beim Gericht entsprechend seiner allgemeinen Gerichtszugehörigkeit angeklagt werden.
3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer gilt die Rechtsordnung der Tschechischen Republik, und zwar auch im Fall der Auslandslieferungen. Wo in unseren Bedingungen keine weiteren Bestimmungen aufgeführt sind, erfolgt die Auslegung der Lieferbedingungen gemäß Incoterms 2010.
4. Durch den Absender bestätigte Faxkopien besitzen die Originalgültigkeit. Für schriftliche Form wird im Fall der Angebote, Bestellungen und Auftragsbestätigungen laut Artikel III dieser Bedingungen auch die Form einer einfachen elektronischen Nachricht (E-Mail) gehalten.
Der Käufer erklärt durch seine Bestellung und seine Unterschriften in den Lieferscheinen und Kundendienstberichten, dass er diese Allgemeinen Verkaufs- und Kundendienstbedingungen gelesen, ihren Inhalt verstanden hat, und dass er sie für einen untrennbaren Bestandteil der mit dem Verkäufer vereinbarten Vertragsbestimmungen hält.
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Kundendienstbedingungen sind ab 1. Januar 2017 gültig und ersetzen die früher herausgegebenen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.